Im Gegensatz zum "normalen" Arbeitnehmer hat nicht jeder Geschäftsführer die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung. Der Geschäftsführer wird je nach seinem Status sehr unterschiedlich behandelt:
Es wird nach der Rechtsform des Unternehmens in Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften und zum anderen nach der Beteiligung des Geschäftsführers am Unternehmen unterschieden.
Angestellter, nicht beteiligter Geschäftsführer
Ist ein angestellter Geschäftsführer eines Unternehmens (gleich ob Kapital- oder Personengesellschaft) nicht am Unternehmen beteiligt, so ist er steuerlich und sozialversicherungsrechtlich als normaler Angestellter anzusehen.
Daher ist er auch in der betrieblichen Altersversorgung so anzusehen und kann Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung erheben.
Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften
Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und das Erzielen von Einkünften aus diesem ist elementare Voraussetzung für den Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung:
So ist ein Einzelkaufmann selbstständiger Unternehmer. Er kann keine Verträge mit sich selbst abschließen, also auch keinen Arbeitsvertrag. Deshalb kann er sich selbst auch keine betriebliche Altersversorgung zusagen. Dies gilt auch für alle Geschäftsführer von Personengesellschaften, die gleichzeitig Gesellschafter sind. Ihre Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit sind als selbständige Tätigkeit anzusehen.
Für diese Personen bleibt nur die Möglichkeit der privaten Vorsorge, die dann entsprechend steuerlich gefördert wird beispielsweise die Rürup-Rente.
Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung:
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: