FAQ's
Die Energiegenossenschaft errichtet und betreibt sowie kauft und verkauft Anlagen zur Gewinnung Erneuerbarer Energie in ganz Deutschland. Dabei werden die rechtliche Gestaltung, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die technische Anlagenplanung für das jeweilige Projekt einzeln betrachtet. Die Consilium Erneuerbare Energien bildet somit den organisatorischen und rechtlichen Rahmen für die Bürgerbeteiligung an der Energiewende
Eine Reihe von Faktoren macht die eingetragene Genossenschaft (eG) als Gesellschaftsform für uns interessant. Sie zeichnet sich vor allem durch seine Mitglieder- und werteorientierte Ausrichtung sowie ihre demokratische und transparente Organisation aus. Das stellen das Genossenschaftsgesetz und der Anschluss an den Baden-Württembergischen Genossenschaftsverband sicher. So müssen sich Genossenschaften regelmäßig einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung unterziehen. Unabhängig von der Höhe der gezeichneten Anteile am Unternehmen, hat jedes Mitglied, ob Vorstand, Aufsichtsrat, Unternehmen oder Privatperson genau eine Stimme. So sichern sich Genossenschaften erfolgreich vor der Übernahme Dritter ab die andere Interessen verfolgen. Die strengen wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungskriterien sorgen zuletzt auch für eine erfreulich geringe Insolvenzrate unter den Unternehmen dieser Gesellschaftsform. Diese lag in den letzten Jahren nie höher als 0,1%.
Jeder Bürger und jedes Unternehmen kann Mitglied der Energiegenossenschaft werden. Eheleute können unsere Genossenschaftsanteile nur einzeln erwerben. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Die Consilium Erneuerbare Energien eG besteht aus ihren Mitgliedern, die in der Generalversammlung alle das gleiche Stimmrecht haben. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen die Mitglieder der Genossenschaft sind. Zwei Mitglieder wurden vom Aufsichtsrat zur Vorstand benannt. Als Energiegenossenschaft ist die Consilium Erneuerbare Energien eG beim Registergericht Stuttgart als gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen eingetragen.
Die Einzahlungen der Mitglieder fließen in das Eigenkapital der Genossenschaft, mit welchem Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien finanziert werden. Erwirtschaftete Überschüsse werden an die Mitglieder in Form einer Dividende ausgeschüttet.
Energiegenossenschaften sind eine etablierte und sichere Unternehmensform. Im Falle unserer Genossenschaft stehen dem angelegten Geld grünen Strom produzierende Anlagen gegenüber. Die bewusst vorsichtige kaufmännische Ertragskalkulation bietet Sicherheit über die gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen hinaus. Zusätzlich besteht umfassender Versicherungsschutz über Allgefahren- und Betreiberhaftpflichtversicherungen. Zudem sind wir als deutschlandweit investierende Energiegenossenschaft breit aufgestellt, und minimieren so das Ausfallrisiko.
Die Genossenschaft vertraut auf die Rechtssicherheit in Deutschland die mit Artikel 20 des Grundgesetzes Verfassungsrang hat. Diese Sicherheit wird insbesondere durch die Prinzipien Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot gewährleistet.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (§11) garantiert die vorrangige Abnahme des Ökostroms sowie eine auf 20 Jahre festgelegte Vergütung pro Kilowattstunde (kWh). Dieser Vergütungssatz ist für die Genossenschaft die Mindesteinnahme pro kWh.
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung
(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html#BJNR106610014BJNE000800000
Darüber hinaus bestehen die Chancen auf Mehrerlöse durch z.B. den freihändigen Verkauf und eventuellen Preissteigerungen des erzeugten Stroms, an denen die Genossenschaft entsprechend partizipiert.
Mit einem Mindestbeitrag von 1.000 EUR erhalten Sie einen Geschäftsanteil. Ein Mitglied kann bis zu 100 Genossenschaftsanteile zeichnen und muss mindestens ein Geschäftsanteil besitzen. Beim Kauf fallen pro Anteil 50 EUR Eintrittsgeld an, welches in die Kapitalrücklage eingestellt wird. Somit beträgt die Mindestanlage inkl. Eintrittsgeld 1.050 EUR und der maximale Anlagebetrag inkl. Eintrittsgeld 105.000 EUR.
Das ist möglich. Nach Zustimmung des Vorstandes können Sie jederzeit in 1.050 EUR Schritten weitere Genossenschaftsanteile erwerben. Sie dürfen jedoch maximal 100 Geschäftsanteile besitzen. Der Vorstand der Genossenschaft wird immer nur so viele Genossenschaftsanteile zur Zeichnung zulassen, wie für die Finanzierung von Projekten benötigt wird. Interessenten die nicht zum Zuge kommen, werden auf einer Warteliste geführt und automatisch angesprochen, wenn neue Projekte geplant werden. Aktuell besteht keine Warteliste.
Seit der Gründung am 26.11.2013 erhielten die Mitglieder jedes Jahr eine Dividende in Höhe von mindestens 3% auf ihren Genossenschaftsanteil für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Höhe der Dividende ist abhängig vom Betriebsergebnis und wird durch die Generalversammlung genehmigt. Bitte beachten Sie, dass Vergangenheitswerte kein zuverlässiger Indikator für die Zukunft sind
Die Dividendenberechtigung beginnt ab dem ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres. Beispiel: Einzahlung am 15.02. – Dividendenberechtigung ab dem 01.04.
Die Dividende wird nach der Generalversammlung, die über die Gewinnverwendung beschließt, einmal jährlich ausgeschüttet. Wir führen die Generalversammlung jedes Jahr in der Regel im Juni durch
Dividendenausschüttungen aus Unternehmensbeteiligungen, also auch Erträge aus der Genossenschaft, sind steuerpflichtig. Die Ausschüttungen unterliegen dabei jedoch nicht Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz, sondern der Abgeltungssteuer (derzeit 25%) und dem Solidaritätszuschlag sowie ggf. der Kirchensteuer. Diese Steuern werden von der Genossenschaft einbehalten und abgeführt.
Bei Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung kann die Genossenschaft Ihnen Ihre Dividende bis zur Höhe des Freistellungsauftrags ohne Steuerabzug gutschreiben.
Nein. Wir verwalten nur ganze Anteile unserer Mitglieder a' € 1.000,-. Daher wir die Dividende auf jeden Fall ausgeschüttet. Es kann aber Sinn machen die Dividende jährlich in einem Spardepot zu investieren. Für Genossenschaftsmitglieder halte ich dafür ein spezielles Angebot bereit.
Nach einer Dauer der Mitgliedschaft von mindestens drei Kalenderjahren kann die Mitgliedschaft durch eine schriftliche Kündigung mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende beendet werden. Somit beträgt die Mindestbeteiligungsdauer 4 Jahre. Die Auszahlung des Geschäftsguthabens erfolgt binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden. Beispiel: Beitritt im Dezember 2017, Einreichung der Kündigung im Dezember 2020, Kündigung zum Ende des Kalenderjahres 2021, Auszahlung des Geschäftsguthabens im Juni 2022.
Die Auszahlung des Geschäftsguthabens erfolgt nach dem Nominalwertprinzip unter Zugrundelegung der Bilanz. Bei einem positiven Jahresabschluss erhalten die Mitglieder 100% ihrer Zeichnungssumme als Auseinandersetzungsguthaben ausbezahlt. Rücklagen und sonstiges Vermögen verbleiben in der Genossenschaft.
Die Dividendenberechtigung endet mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft. Da es sich um eine Unternehmensbeteiligung handelt, wird die Zeit vom Ausscheiden bis zur Rückzahlung der Genossenschaftsanteile (ca. 6 Monate) nicht verzinst.
Beteiligungen in bestimmte Anlagen sind aufgrund der Organisationsform unserer Energiegenossenschaft nicht vorgesehen. Als Inhaber von Genossenschaftsanteilen sind Sie an allen getätigten Investitionen unserer Genossenschaft gleichermaßen beteiligt.
Die Genossenschaft schließt für die Anlagen jeweils eine Allgefahren- sowie eine Betreiberhaftpflichtversicherung ab. Versicherungsgegenstand ist die gesamte solartechnische Anlage einschließlich der Module, der Unterkonstruktion, der Wechselrichter, der Verkabelung, der Umspannwerke, sowie der sonstigen für die Einspeisung und Messung des Stroms erforderlichen Komponenten. Über die Dauer von zwei Tagen hinausgehende Unterbrechungsschäden sind in der Regel ebenfalls versichert. Generell ist eine Absicherung gegen terroristische Anschläge, innere Unruhen, Kernkraftwerksunfälle und Kriege nicht möglich.
Eine Nachschusspflicht für Mitglieder besteht nicht. Mitglieder haften maximal bis zur Höhe ihres Geschäftsguthabens.
Ja. Auf der jährlichen Generalversammlung wird durch den Vorstand Rechenschaft abgelegt. Im Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres können Sie den Verlauf und die Entwicklung der Genossenschaft nachvollziehen. Der Vorstand gibt außerdem auf Anfrage gerne Auskunft über die aktuelle Entwicklungen und Perspektiven der Genossenschaft.