Die Betriebliche Altersversorgung (bAV) bildet den Sammelbegriff für alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersversorgung, Versorgung von Hinterbliebenen bei Tod oder Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt.
Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, hat jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Es besteht Anspruch darauf, einen Teil seines Lohnes oder Gehalts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Teilzeit arbeiten, sowie für geringfügig Beschäftigte oder Auszubildende.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen Teil seines Gehalts in Höhe von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze , in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umwandelt. Im Jahr 2022 entspricht dies einem Betrag in Höhe von 3.384- Euro. Dieser kann steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder eine Unterstützungskasse eingezahlt werden. Dadurch werden Lohnsteuern und -nebenkosten, sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer eingespart.
Dieser Rechtsanspruch besteht aber nur, wenn der Arbeitnehmer den Aufbau selbst finanziert, die sogenannte Entgeltumwandlung. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich mit 15% des vom Arbeitnehmer umgewandelten Gehalt zu beteiligen. Viele Arbeitgeber sind auch bereit großzügigere Zuschüsse zu gewähren.
Es gibt zwei verschiedene Arten der Versorgungszusage durch den Arbeitgeber, die unmittelbare Zusage und die mittelbare Zusage: